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Fluggastrechte nach dem Montrealer Übereinkommen

Neben der in den EU verabschiedeten Verordnung (261/2004) über Ausgleichs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste (bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung von Flügen) gilt das Montrealer Übereinkommen weltweit in 75 Vertragsstaaten (inkl. EU) für diverse Störungen der Luft-Beförderung. In diesem Post fassen wir die wichtigsten Regelungen für Sie zusammen.

Personenschäden

Luftfahrtunternehmen haften für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung von Reisenden verursacht wurden (wenn sich der Unfall an Bord bzw. beim Ein-/Aussteigen ereignet hat). Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod / Körperverletzung von Fluggästen; bei Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 SZR (Sonderziehungsrechte, künstliche Währung des IWF, derzeit ist 1 Euro rund 0,83 SZR wert) können Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Die Vorschusszahlung seitens des Luftfahrtunternehmens (muss innerhalb von 15 Tagen geleistet werden) beträgt im Todesfall 16.000 SZR.

Gepäcksschäden

Hier haftet das Luftfahrtunternehmen bis max. 1.000 SZR. Will man höhere Summen, muss der Wert des Gepäcks bei der Aufgabe deklariert (und entsprechender Zuschlag bezahlt) werden. Beim Handgepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn es den Schaden verursacht hat.

Verspätungsschäden

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung von Reisegepäck (außer es wurden alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen). Die Haftung ist auf 1.000 SZR beschränkt. Toilettenartikel und Unterwäsche werden oft bis 100%, Kleidung, Sportausrüstung und Gebrauchsgegenstände bis zu 50% erstattet.

Detaillierte Informationen zum Montrealer Abkommen finden Sie auf dem Portal der EU.

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